Bitte warten...
Steuertipps
Zur Ubersicht
Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn
Datum: 15.06.2010
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Steuerberatung der Arbeitnehmer, insbesondere für die Anfertigung der Einkommensteuererklärungen, so liegt regelmäßig Arbeitslohn vor, welcher der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn diese Kosten vom Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse übernommen werden und ein Interesse der Arbeitnehmer ausscheidet.
Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.1.2010 (Aktenzeichen VI R 2/08) bestätigt. Dem Urteil lag allerdings ein besonderer Fall zu Grunde. Mit den Arbeitnehmern wurde ein Nettolohn vereinbart. Diese Abrede ist gerade bei ausländischen Arbeitnehmern üblich, die nur für eine gewisse Zeit in Deutschland arbeiten, und bedeutet, dass den Arbeitnehmern ein festgelegter Nettolohn zugesagt wird und der Arbeitgeber sämtliche eventuellen Lohnsteuern und Sozialabgaben trägt. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber auch die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Arbeitnehmer getragen, welche nun als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen wurden.
Hinweis:
Das Urteil zeigt aber auch, wie teuer für den Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung werden kann. Auf die übernommenen Steuerberatungskosten von 1 067,20 € entfiel eine Lohnsteuer in Höhe von 3 196 €. Dies ergibt sich daraus, dass die übernommenen Kosten aus dem versteuerten Einkommen zu tragen sind und in der Spitzenbelastung auch die Progression besonders wirksam ist. Ähnliche für den Arbeitgeber ungünstige Effekte ergeben sich oftmals bei Lohnsteueraußenprüfungen, wenn der Arbeitgeber nachträglich zu entrichtende Lohnsteuer nicht an die Arbeitnehmer weiter belastet, sondern selbst übernimmt, da die Lohnsteuer dann selbst steuerbelastet ist.