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Vermietungsabsicht bei leer stehender Wohnung ist zu belegen

Datum: 25.03.2009

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Wohnung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn mit dieser Wohnung Einkünfte erzielt werden, diese also vermietet wird. Strittig ist dies oftmals bei einer leer stehenden Wohnung. Aktuell hat der Bundesfinanzhof über folgenden Fall entschieden: Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung bis einschließlich 1995 mit seiner Familie selbst bewohnt. In der Zeit von Januar 1996 bis Februar 2001 stand die Wohnung leer und wurde anschließend vermietet. Während der Zeit des Leerstands machte er nicht unerhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Verluste mit der Begründung, dass die Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen sei. Im Streitjahr hatte der Kläger lediglich eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und nur eine Vermietungsanzeige aufgegeben.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.10.2008 (Aktenzeichen IX R 1/07) diese Einschätzung bestätigt. Er führt aus, dass zwar vorab entstandene Werbungskosten aus einer noch leer stehenden Wohnung berücksichtigt werden können. Dies setzt aber voraus, dass eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese Vermietungsabsicht muss durch objektive Tatsachen nachgewiesen werden.

Hinweis:

Im konkreten Fall sollte die Vermietungsabsicht ausreichend dokumentiert werden. Geeignet sind z.B. Vermietungsanzeigen, Einschaltung eines Maklers, Wohnungsbesichtigungen.